AGB

Geschäfts-, Zahlungs - und Lieferbedingungen

  1. Lieferungsaufträge und Dienstleistungen werden durch uns ausschließlich zu den folgenden Bedingungen ausgeführt, soweit abweichende Regelungen mit den Vertragspartnern nicht ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Mit Auftragserteilung an uns werden die nachfolgenden Bedingungen durch den Auftraggeber anerkannt. Diese Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten sodann für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, in  der jeweils zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Fassung.
  2. Abweichende Einkaufsbedingungen  des Auftraggebers gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung.
  3. Unsere Angebote sind freibleibend. An den erteilten Auftrag ist der Auftraggeber 4 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung  bzw. Leistung zustande. Wir sind berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte heranzuziehen.
  4. Abbildungen und Angaben über den Vertragsgegenstand in bei Vertragsabschluss gültigen Katalogen, Prospekten und sonstigen Unterlagen sind nur annähernd maßgebend und keine zugesicherten Eigenschaften. Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Auftraggeber keine unzumutbaren  Änderungen erfährt. Alle Mengen-, Farb-, Maß- und Gewichtsangaben verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen. Die Kataloginhalte gelten generell als Offerten.
  5. Zusicherungen, Nebenabreden und  Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nicht verzichtet werden.
  6. Unsere Preise verstehen sich in EUR ohne Verpackungs- und Versandkosten, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sind Preise in Katalogen, Prospekten usw. abgedruckt, handelt es sich bei den fettgedruckten Preisen um Endpreise einschließlich der Mehrwertsteuer. Mager und kursiv gedruckte Preise weisen den Nettobetrag- ohne MwSt. - aus. Diese Preise im Zusammenhang mit Katalog-Offerten sind freibleibend. Verbindlich ergibt sich die Preisvereinbarung aus den Aufträgen in Zusammenhang mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
  7. Wir berechnen die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, die auf den zur Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten zwischen Vertragsabschluss und der vereinbarten Lieferzeit, sofern diese mehr als 8 Wochen beträgt, sich diese Kostenfaktoren (insbesondere Material, Löhne, Energie, Fracht, Abgaben usw. ) ändern, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen. Ist der Besteller nicht Kaufmann bzw. gehört der Vertrag nicht zum Betrieb seines Gewerbes, gilt dies nur, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter Lieferzeit mehr als 4 Monate liegen.
  8. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen rein netto ohne Abzug. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2 % Skonto. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist unzulässig, wenn ältere Rechnungen noch unbeglichen sind.
  9. Wechsel und Schecks gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Wechselzahlungen müssen vorher schriftlich vereinbart werden. Diskont- und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
  10. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen  ist nicht statthaft. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.
  11. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder erhalten wir über seine Zahlungsfähigkeiten bzw. Vermögensanlagen eine unbefriedigte Auskunft, so können wir bezüglich laufender Aufträge die Weiterarbeit bis zur vollen Vorauszahlung oder entsprechender Sicherheitsleistungen einstellen. Wird diese Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb einer angemessenen Frist nicht erbracht, sind wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen und dem Auftraggeber die bisher entstandenen Kosten einschließlich entgangenem Gewinn in Rechnung zu stellen.
  12. Ist Teilzahlung vereinbart, so wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, sobald der Auftraggeber mit 2 Raten ganz oder teilweise in Verzug ist.
  13. Bei verspäteter Zahlung oder Stundung sind wir vorbehaltlich der Geltendmachung eines größeren tatsächlichen  Verzugsschadens berechtigt, Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu verlangen, ohne dass es einer Mahnung oder in Verzugsetzung bedarf.
  14. Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
  15. Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Warenverkehr zu veräußern. Verpfändung und Sicherungsübertragung sind ihm untersagt. Von einer Verpfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Veräußert der Auftraggeber die von uns gelieferte Ware, so tritt er hierdurch schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen, die ihm entstandenen Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung an Drittkäufer bekannt zu geben  und uns zur Geltendmachung unserer Rechte erforderliche Auskünfte zu geben sowie die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen.
  16. Die Geltendmachung eines Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.
  17. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Eigentumsvorbehalte und verlängerten Eigentumsvorbehalte ( Anschlusszessionen) unsere Forderungen  an den Auftraggeber um mehr als 20%  der werthaltigen Warenwerte und Forderungen , so verpflichten wir uns bereits heute auf Nachweis und Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe der entsprechenden Sicherheiten nach unserer Auswahl.
  18. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber auf dessen Risiko mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware kann auf Kosten des Auftraggebers  versichert werden. Eine Versicherung muss aber nur auf ausdrückliche Weisung des Auftraggebers erfolgen. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Auftraggeber bereitzustellenden  Unterlagen, sowie nicht vor Eingang einer evtl. vereinbarten Anzahlung oder Vorauszahlung.
  19. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Soweit rechtlich zulässig sind auch die Regelungen in § 361 BGB abdungen bzw. durch diese Vertragsvereinbarung ersetzt. Erstattung des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung, ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
  20. Betriebsstörungen, sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in den seines Zulieferers, insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr, sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
  21. Dem Auftragnehmer steht im Falle eines beiderseitigen Handelsgeschäftes an den vom Auftraggeber evtl. gelieferten Zeichnungen, Plänen, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
  22. Liegt eine von uns verschuldete Liefer- und Leistungsverzögerung vor, kann der Auftraggeber uns schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schaden, höchstens jedoch 10% des Wertes des Auftragsteils, der nicht erfüllt wurde, zu verlangen, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegt.
  23. Im Falle der verspäteten Lieferung oder Leistung kann der Auftraggeber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung bzw. -leistung , der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann, als Verzugsentschädigung fordern. Ausgeschlossen sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns vorliegt, alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers, einschließlich Schadenersatzansprüche aus entgangenem Gewinn und Folgeschäden.
  24. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend im Fall einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Lieferung bzw. Leistung.
  25. Wir liefern grundsätzlich ab Werk Dorfchemnitz. Für die Auslieferung unserer Produkte und Handelswaren beauftragen wir bei Bedarf erfahrene Speditionen und Montagefirmen. Bezüglich des Einsatzes von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften wir, ebenso wie bei Einsatz von Fremdunternehmen, nur für Auswahlverschulden.
  26. Die Preisgefahr bzw. das Risiko der zufälligen Beschädigung oder des Verlustes geht spätestens mit der Absendung des Vertragsgegenstandes  auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn wir Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.
  27. Nach unserer gegenwärtigen Frachtstaffelung liefern wir zur Zeit dabei nach folgenden Konditionen bzw. Frachtkosten innerhalb Deutschlands aus : 

    Aufträge an eine Abladestelle ab EUR 10.000,- netto Warenwert ( ohne MwSt.) liefern

    wir frei Haus. Auf Aufträge bis zu einem Warenwert von EUR 10.000,- Nettowarenwert werden folgende anteilige Frachtkosten berechnet:

    bis  EUR 10.000,-                  2% des Warenwertes

    bis  EUR 7500,-                     5% des Warenwertes

    bis  EUR 5000,-                     8% des Warenwertes

    bis  EUR 1500,-                   10% des Warenwertes

  28. Unsere Möbel und Einrichtungsgegenstände werden aus Gründen der Transportsicherheit und der                    Transportkostenersparnis teilweise in zerlegter oder teilmontierter Ausführung angeliefert. Die darüber hinaus      gehende Montage gehört nicht zu unserem Lieferumfang und ist auch im Preis nicht berücksichtigt. Auf Wunsch  bieten wir diese Arbeiten vor Auftragserteilung zum Festpreis an. Werden Montagearbeiten in Auftrag gegeben,  verpflichtet sich der Auftraggeber für eine zügige Auftragsabwicklung Sorge zu tragen und sich bereits vor            Anlieferung der bestellten Einrichtungsgegenstände bezügl. ausreichender Raummaße und der Lage von            Versorgungsleitungen, wie Gas, Wasser, Heizung und Strom, zu vergewissern. Bei im Rahmen der Montage      notwendigen Bohr- und Stemmarbeiten ist das Montagepersonal vor Beginn über die Lage der möglicherweise    unter Putz verlegten Versorgungsleitungen zu informieren. Erhalten wir diese Informationen nicht vor  Beginn der entsprechenden Bohr- und Stemmarbeiten, können wir für hieraus resultierende Beschädigungen nicht haftbar gemacht werden.
  29. Bei Lieferungen mit Montageauftrag erfolgt die Montage grundsätzlich am Tag der Lieferung. Sollte eine Montage          wegen bauseits unfertiger Räume, z. B. bei Um- oder Neubauten, nicht möglich sein, entstehen durch nochmalige        Anfahrzeiten zusätzliche Kosten.
  30. Nimmt der Auftraggeber den Vertragsgegenstand nicht termingemäß ab, sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig darüber zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Unberührt davon bleiben unsere Rechte, unter deren Voraussetzungen des § 326 BGB vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung, können wir 20% des vereinbarten Preises zuzügl. des Entgeltes für bereits erbrachte Arbeitsleistungen und verbrauchtes Material, als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen. Bei Sonderanfertigungen ist der Auftraggeber in jedem Fall zur Abnahme verpflichtet. Unter Sonderanfertigung sind alle Teile zu verstehen, die nicht katalogisiert sind.
  31. Unsere Gewährleistung erstreckt sich nur auf neu hergestellte Artikel und Leistungen und nur auf Mängel, die die Lieferung in Folge oder Leistung in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, Materialfehler oder mangelhafter Ausführung, unbrauchbar machen oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigen, und verjährt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 2 Jahre nach Lieferung bzw. Leistung. Die gesetzlichen Verjährungsvorschriften für Gewährleistungsansprüche gelten entsprechend für evtl. Ansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung von Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
  32. Wir haften nicht für Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Behandlung, Nichtbeachtung unserer Aufstellbedingungen, natürliche Abnutzung, unterlassene Wartung, und aufgrund der Aufstellung in Räumlichkeiten, in denen die Einrichtungsgegenstände übermäßigem Feuchtigkeits- und Witterungseinfluss ausgesetzt sind oder auf chemische, elektrochemische Einflüsse usw. zurückgehen, sofern sie nicht durch uns verschuldet sind.
  33. Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung oder Leistung, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Ist der Auftraggeber nicht Kaufmann, so hat er nur offensichtliche Mängel unverzüglich zu rügen. Im Falle nicht rechtzeitiger Rüge gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt.
  34. Durch vom Auftraggeber oder Dritte unsachgemäß ohne Zustimmung vorgenommene Instandsetzungsarbeiten und sonstige Eingriffe, die mit dem geltend gemachten Mangel in Zusammenhang stehen, wird jede Gewährleistung von uns ausgeschlossen.
  35. Wir verpflichten uns, bei mangelhafter Lieferung oder Leistung, wozu auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, nach unserer Wahl zur kostenlosen Nachbesserung oder zum Ersatz der fehlerhaften Teile. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Zur Vornahme der Nachbesserung bzw. dem Ersatz hat uns der Auftraggeber die dazu erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Dabei sind höchstens drei Nachbesserungen zulässig. Wir sind berechtigt, die Nachbesserung bzw. den Ersatz von einer unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teilzahlung durch den Auftraggeber abhängig zu machen.
  36. Ist Nachbesserung oder Ersatz nicht möglich, endgültig fehlgeschlagen oder wird sie unzumutbar verzögert, so kann der Auftraggeber Minderungen des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen einschließlich von Schadenersatzansprüchen (vertraglich und außervertraglich) wegen unmittelbarer und mittelbarer Schäden (z. B. entgangener Gewinn, ausgebliebener Einsparung, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber) und aus der Durchführung der Nachbesserung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns vorliegt bzw. von uns für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
  37. Beim Export der von uns gelieferten Waren hat der Auftraggeber die einschlägigen Ausfuhrbestimmungen und die Einfuhrbestimmungen der Bestimmungsländer zu beachten.
  38. Erfüllungsort und Gerichtsstand aller aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen, ist Dorfchemnitz, bzw. der Sitz des für diesen Ort maßgebenden Landgerichtes, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder anderweitig zwischen den Vertragspartnern eine Gerichtsstandvereinbarung rechtswirksam getroffen werden kann.
  39. Exportaufträge führen wir ausschließlich unter verbindlicher Gültigkeit des Deutschen Rechts, Zivil- und Vertragsrechtes aus, soweit diese nicht mit den internationalen Regelungen für den grenzüberschreitenden Warenkauf kollidiert. Nur im Falle einer solchen Kollision, oder im Falle anderweitiger schriftlicher Vereinbarung, gelten ergänzend die Regelungen über den internationalen Warenkauf.
  40. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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